Allgemeine Geschäftsbedingungen der Seracell AG, Version 1.5

Präambel

Unsere Geschäftsbedingungen haben das Ziel, die Vertragsbeziehung zwischen Ihnen und der Seracell AG verbindlich und fair zu regeln. Sie können daher die Geschäftsbedingungen an dieser Stelle einsehen und bei Bedarf gleich ausdrucken.

Die aktuelle Forschung zeigt, dass aus Nabelschnurblut gewonnene Stammzellen für die regenerative Behandlung einer Vielzahl von Erkrankungen eingesetzt werden können. Die Seracell AG, Schillingallee 68, 18057 Rostock und mit ihr im aktienrechtlichen Sinne verbundene Unternehmen (im Folgenden zusammen „Seracell“) bieten an, die Stammzellen des Nabelschnurblutes des bei der Bestellung genannten Kindes unter Einhaltung der derzeit gültigen arzneimittelrechtlichen Vorschriften zu entnehmen, aufzubereiten und einzulagern. Für die fachgerechte Entnahme des Nabelschnurblutes hat Seracell nahezu flächendeckend mit Entbindungskliniken in ganz Deutschland entsprechende Verträge abgeschlossen und besitzt die vorgeschriebene Herstellungserlaubnis gemäß § 13 Arzneimittelgesetz.

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für den Vertrag zwischen Seracell und dem Vertragspartner (in der Regel ein Elternteil) hinsichtlich der Entnahme, Aufbereitung und Einlagerung von Stammzellen aus Nabelschnurblut.

2. Leistungen und Pflichten von Seracell

Seracell erbringt folgende Leistungen:

2.1

Versand eines Entnahmesets inklusive der Entnahmebox an die werdende Mutter i.d.R. 6 Wochen (spätestens 3 Wochen) vor dem voraussichtlichen Geburtstermin.

2.2

Beauftragung des/der zuständigen Arztes/Hebamme in der Entbindungsklinik, das Nabelschnurblut und eine kleine Menge Mutterblut zu entnehmen, korrekt zu kennzeichnen und in einer Entnahmebox fachgerecht zu lagern, das erforderliche Entnahmeprotokoll auszufüllen und Seracell unverzüglich über die Abholbereitschaft zu informieren.

2.3

Ordnungsgemäßer Transport des Nabelschnurblutes, des Mutterblutes und der Dokumente in das Hochsicherheitslabor von Seracell in Deutschland am Standort Rostock.

2.4

Durchführung aller zum Zeitpunkt der Entnahme des Nabelschnurblutes für eine entsprechende Einlagerung notwendigen Qualitätstests, wie virologische und bakterielle Untersuchungen, Vitalitätstests und Untersuchung der Anzahl der Stammzellen, in einer dem jeweils aktuellen Stand der Technik entsprechenden, von der zuständigen arzneimittelrechtlichen Landesbehörde genehmigten Art und Weise und im Einvernehmen mit der zuständigen Bundesoberbehörde, dem Paul-Ehrlich-Institut.

2.5

Aufbereitung, Kryokonservierung (=Tiefgefrieren) und dauerhafte Einlagerung der Stammzellen aus dem Nabelschnurblut.

2.6

Ausstellung eines Zertifikats über die fachgerechte Herstellung, Qualität und Einlagerung der Stammzellen aus Nabelschnurblut und Erfassung und Archivierung aller relevanten Daten.

2.7

Für den Fall einer Anwendung bzw. Herausgabe der Stammzellen: Sachgerechte Abgabe der gesamten eingelagerten Stammzellen auf Verlangen des Vertragspartners bzw. des Eigentümers (gemäß 3.8) an die anwendende Einrichtung oder wahlweise den Vertragspartner inklusive Dokumentation.

2.8

Die eigentliche therapeutische Anwendung und der Abtransport der Stammzellen sind nicht mehr Gegenstand des Vertrages.

2.9

Kostenzuschuss bei Stammzelltransplantation. Wenn das Kind bzw. der Patient bis zum 25. Lebensjahr mit den Stammzellen aus der Einlagerung bei Seracell in einem deutschen Krankenhaus behandelt wird, übernimmt Seracell nach Einreichung der entsprechenden Rechnungen einen anteiligen Zuschuss von bis 10.000 € zu den nicht durch eine Krankenversicherung gedeckten Kosten unter den folgenden Voraussetzungen: Die Stammzellen werden bei einer Stammzelltherapie von Herz- und Gefäßerkrankungen oder Erkrankungen des Nervensystems eingesetzt, für die durch das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus oder einer vergleichbaren Nachfolgeeinrichtung eine offizielle DRG-Ziffer (Fallpauschale) zwecks Vergütung der medizinischen Leistungen lt. gesetzlichen Regelungen vergeben und angewandt wurde. Ausgenommen von diesem Kostenzuschuss sind Nabelschnurbluteinlagerungen aus Verträgen, bei denen der Kunde kein Entgelt entrichtet hat.

2.10

Seracell verpflichtet sich ausdrücklich, die Stammzellen nicht zu Forschungszwecken zu verwenden oder dafür an Dritte bereit zu stellen.

2.11

Seracell stellt Informationen über die weiteren Entwicklungen und zukünftigen Anwendungsmöglichkeiten von Stammzellen aus Nabelschnurblut auf der Website http://www.seracell.de zur Verfügung.

3. Leistungen und Pflichten des Vertragspartners

3.1

Der Vertragspartner versichert, alle für die Entnahme und Einlagerung des Nabelschnurblutes und die Entnahme einer kleinen Menge Mutterblutes erforderlichen Einwilligungen der gesetzlichen Vertreter eingeholt zu haben bzw. als gesetzlicher Vertreter (z.B. als Mutter) hiermit selbst abzugeben, insbesondere die folgenden Einwilligungen:

3.1.1

dass das Nabelschnurblut nach der Abnabelung des Kindes entnommen, im für die Einlagerung erforderlichen Umfang untersucht, aufbereitet und eingelagert werden darf und dass eine kleine Menge Mutterblut für erforderliche virologische und bakteriologische Test entnommen werden darf.

3.1.2 - Haftungsfreistellung und Haftungsübernahme -

dass die das Nabelschnurblut entnehmende Person und die Entbindungsklinik von jeglicher Haftung freigestellt werden. Gleichzeitig erklärt Seracell hiermit, dass sie gegenüber dem Vertragspartner und dem Kind diese Haftung übernimmt.

3.1.3 - Entbindung von der Schweigepflicht -

dass alle an den Leistungen der Seracell beteiligten Ärzte, Hebammen und Mitarbeiter der Entbindungsklinik von der Schweigepflicht entbunden werden, soweit Seracell nach behördlicher Genehmigung im Rahmen der Gewinnung und Einlagerung Einsicht in Schwangerschafts- und Entbindungsunterlagen nehmen muss.

3.2

Der Vertragspartner verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen, dass das von Seracell zur Verfügung gestellte Entnahmeset an den/die zuständige/n Arzt/Hebamme übergeben und diese/r nochmals ausdrücklich auf den Wunsch der Nabelschnurblut-Entnahme aufmerksam gemacht wird.

3.3

Der Vertragspartner wird dafür sorgen, dass die Einwilligung der Mutter zur Entnahme und Untersuchung kleiner Mengen des Mutterblutes sowie zur Entnahme, Untersuchung und Einlagerung des Nabelschnurblutes in dem von dem Arzt/der Hebamme auszufüllenden Entnahmeprotokoll bestätigt wird.

3.4 Zusicherungen einschließlich möglicher Spende

Mit Abschluss des Vertrages versichert der Vertragspartner, dass er die Einwilligung der gesetzlichen Vertreter dazu eingeholt hat, dass bei Vertragsbeendigung durch den Vertragspartner und Nichtabholung die eingelagerten Stammzellen als Spende für eine Stammzellbank für die Behandlung Dritter verwendet werden können, soweit dieser Spende nicht zwischenzeitlich durch die gesetzlichen Vertreter oder das Kind schriftlich widersprochen wird. Sollte bei Vertragsschluss diese Einwilligung zur möglichen Spende durch die gesetzlichen Vertreter nicht vorliegen, wird der Vertragspartner dies Seracell bei Vertragsabschluss unverzüglich schriftlich mitteilen.

3.5

Der Vertragspartner wird Seracell unverzüglich nach der Geburt den Namen des Kindes mitteilen.

3.6

Der Vertragspartner wird Seracell unverzüglich jede Änderung seines Namens und seiner Anschrift sowie eine Änderung in den Vertretungsverhältnissen des Kindes schriftlich anzeigen.

3.7

Das Kind kann, bis zur Volljährigkeit vertreten durch den oder die gesetzlichen Vertreter, jederzeit anstelle des Vertragspartners in die Rechte und Pflichten dieses Vertrages eintreten. Der Vertragspartner stimmt diesem Wechsel der Vertragspartei schon jetzt zu.

3.8

Als Eigentümer ist ausschließlich das Kind, bis zur Volljährigkeit vertreten durch den oder die gesetzlichen Vertreter, zur Verfügung über das Nabelschnurblut und die daraus gewonnenen Stammzellen befugt.

4. Entgelte und Zahlungsbedingungen

4.1.

Die vom Vertragspartner zu zahlenden Entgelte richten sich nach der bei Vertragsschluss jeweils gültige Preisliste von Seracell.

4.2.

Ein etwaiges jährliches Entgelt ist jeweils im Voraus für 12 Monate ab der Einlagerung der Stammzellen zur Zahlung fällig. Im Falle einer unterjährigen Vertragsbeendigung nach Ablauf des ersten Jahres erstattet Seracell derartige Entgelte anteilig.

4.3

Der Vertragspartner ermächtigt Seracell widerruflich, die Rechnungsbeträge bei Fälligkeit von dem in den Bestellunterlagen angegebenen Konto im Lastschriftverfahren abzubuchen, wobei dem Vertragpartner zwischen Zugang der Rechnung und dem Einzug des Rechnungsbetrages mindestens fünf Werktage verbleiben, um die Rechnung zu prüfen und ggfs. für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen.

4.4

Im Falle einer unberechtigten Lastschriftrückgabe ist Seracell berechtigt, vom Vertragspartner eine Gebühr von 10 € zu verlangen, wobei es dem Vertragspartner unbenommen ist, einen geringeren Schaden nachzuweisen. Wenn sich der Vertragspartner mit einem Betrag von mehr als drei (3) Monatsraten im Zahlungsverzug befindet, ist Seracell zur fristlosen Kündigung des Vertrags berechtigt. Der Verbleib der Stammzellen wird für diesen Fall durch die diesbezüglichen Ausführungen in Ziff. 7.2 geregelt.

5. Haftung

Seracell haftet vollumfänglich nach den gesetzlichen Regelungen.

6. Vorzeitige Vertragsbeendigung

6.1

Der Vertrag wird vorzeitig und bereits vor der dauerhaften Einlagerung mit sofortiger Wirkung aufgelöst, ohne dass es einer Kündigung bedarf, wenn ein oder mehrere der folgenden arzneimittelrechtlichen Erfordernisse nicht erfüllt sind:

6.1.1

Die Entbindung findet in einer mit Seracell unter Vertrag stehenden Entbindungsklinik statt, wofür die entsprechende Herstellungserlaubnis vorliegt; diese Entbindungskliniken sind auf der Website von Seracell bekannt gegeben;

6.1.2

Die Entnahme des Nabelschnurblutes und eine kleine Menge des Mutterblutes kann entsprechend der Entscheidung der entnehmenden Person (Arzt/Hebamme) durchgeführt werden.

6.1.3

Das Nabelschnurblut und das Mutterblut erfüllen die von den zuständigen Behörden genehmigten und zur Einlagerung erforderlichen Qualitätsstandards. Diese sind u.a. eine negative Infektionsserologie betreffend HIV, Hepatitis B/C und Lues sowie eine größere Vitalität der relevanten Zellen als 85 %.

6.2

Im Fall der Auflösung gemäß Ziff. 6.1 wird der Vertragspartner hiervon umgehend schriftlich informiert und eventuell entnommenes Nabelschnurblut endgültig nach den Regeln in Ziff. 7.3 vernichtet. Dem Vertragspartner entstehen diesbezüglich keine Kosten, wenn ihn an der vorzeitigen Beendigung kein Verschulden trifft, ansonsten hat er eine Aufwandsentschädigung i. H. v. 150 € zu zahlen.

7. Vertragslaufzeit, Kündigung, Vertragsbeendigung

7.1

Das Vertragsverhältnis ist auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann vom Vertragspartner mit einer Frist von einem Monat zum jeweils vollen Monatsablauf jederzeit schriftlich gekündigt werden. Das schriftlich eingereichte Verlangen nach Herausgabe der Stammzellen gilt ebenfalls als Kündigung mit Wirkung zum Ende des nächsten vollen Monatsablaufs.

7.2

Nach Vertragsbeendigung durch den Vertragspartner wird Seracell dem Vertragspartner eine Frist von acht (8) Wochen zur Abholung der eingelagerten Stammzellen setzen. Falls der Vertragspartner sie nicht innerhalb dieser Frist abholt, werden die eingelagerten Stammzellen nach Möglichkeit einer Stammzellbank gespendet bzw., soweit dieser Spende nach Ziff. 3.4. schriftlich widersprochen wurde, endgültig vernichtet; Seracell wird den Vertragspartner auf diese Folgen und die Widerspruchsmöglichkeit schriftlich bei der Fristsetzung hinweisen.

7.3

Seracell ist außer im Falle der Ziff. 4.4 (Zahlungsverzug) zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gemäß gesetzlicher Regelungen berechtigt. Der Verbleib der Stammzellen wird für diesen Fall durch die diesbezüglichen Ausführungen in Ziff. 7.2 geregelt.

8. Schlussbestimmungen

8.1

Seracell kann sich zur Erfüllung seiner Pflichten aus diesem Vertrag auf eigene Kosten Dritter als Erfüllungsgehilfen bedienen.

8.2

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform; dies gilt auch für diese Schriftformklausel. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

8.3

Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

8.4

Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der restlichen Bestimmungen nicht.


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