Als Eigentümer ist ausschließlich das Kind, bis zur Volljährigkeit vertreten durch den oder die gesetzlichen Vertreter, zur Verfügung über das Nabelschnurblut und die daraus gewonnen Stammzellen befugt. Auch wenn es zu einer Trennung des Elternpaares kommen sollte, bleibt der Vertrag weiterhin bestehen. Vertragspartner ist jeweils der gesetzliche Vertreter des Kindes.
Nabelschnurblut ist
wertvoll. Lassen Sie es
für Ihr Kind aufbewahren!
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